Interkulturelles Begegnungszentrum Juxbude (IBZ) Minden e. V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Interkulturelles Begegnungszentrum Juxbude (IBZ) Minden e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Minden.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration ausländischer Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
In der ‘Juxbude’ sollen alle Kinder und Jugendlichen der Oberen Altstadt unter Anleitung soziales Verhalten erlernen, wobei ihre Begabungen und Schwächen individuell erkannt und gefördert bzw. abgebaut werden sollen.
Die Integration der Erwachsenen soll durch Bildungs- und Kulturveranstaltungen gefördert werden (wie z. B. Informationen zum Ausländerrecht oder Lesungen mit deutschen und ausländischen Schriftstellern oder Straßenfeste o. ä.).
Der Verein verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral, arbeitet aber gern mit allen Interessenten und Gleichgesinnten zusammen.
(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in offener und halboffener Form durchführen. Der Verein ist Träger des „Interkulturellen Begegnungszentrums Juxbude (IBZ)“ in Minden. Der Verein bietet Schulaufgabenhilfen, Sport- und Freizeitangebote für ausländische und deutsche Kinder und Jugendliche an. Er führt darüber hinaus öffentliche Bildungs- und Kulturveranstaltungen durch und betreibt in den Räumen des Zentrums ein Jugendcafé.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2)
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur endgültigen Aufnahme durch die Mitgliederversammlung spricht der Vorstand die vorläufige Aufnahme aus.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
a) den Haushaltsplan des Vereins,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins,
h) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Minden-Lübbecke und an die Aktionsgemeinschaft Friedenswoche e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für deren gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben, um damit die Ausländerarbeit in Minden zu fördern. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.08.1989 in Kraft.